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HOME -> Zivi-Gesetze -> Zivildienstgesetz -> 7. und 8. Abschnitt

Regelungen zum Widerspruchsrecht

Form und Wirkung im Zivildienstrecht

Siebenter Abschnitt

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 71 - § 74 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen; Widerspruch; Anfechtung des Einberufungsbescheides; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage

§ 75 - § 77 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts; Rechte des gesetzlichen Vertreters; Anwendungsbereich

Achter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 78 - § 79 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften;Vorschriften für den Verteidigungsfall

§ 80 - § 81 Einschränkung von Grundrechten; Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)


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§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.

§ 72 Widerspruch

(1) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt.

(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betreffen, ist innerhalb zweier Wochen zu erheben.

§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides

Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.

§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage

(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides, der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid und der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides, die Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 sowie die Anfechtungsklage gegen einen die Verfügbarkeit feststellenden Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundesamt zu hören.

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§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

Die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters

Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.

§ 77 Anwendungsbereich

Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.

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Achter Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass in § 14 a Abs. 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und in § 14 a Abs. 6 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.
2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 23 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.

§ 79 Vorschriften für den Verteidigungsfall

Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet entsprechende Anwendung.
2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.
3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.
4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14 b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.
6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15 a Abs. 2 findet keine Anwendung.

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§ 80 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)

(1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September 2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht 1. zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b) oder 2. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses (§ 15a) verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am 30. September 2004 oder später die ab 01. Oktober 2004 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

(4) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.

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