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Musterung und Einberufung
Kriegsdiensverweigerer kommen nicht drum herum
Abschnitt I
Heranziehung zum Wehrdienst
§ 1 - § 3 Ladung zur Musterung; Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung; Terminverlegung Musterung von Kriegsdienstverweigerern
§ 4 - § 6 Ladung zur Eignungsuntersuchung nach der Musterung; Überprüfungsuntersuchung; Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 7 - § 9 Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen; Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen; Einberufungsbescheid
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(1) Das Kreiswehrersatzamt lädt den Wehrpflichtigen unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung. Wird die Ladung zugestellt, so ist auch bei Minderjährigen an diesen zuzustellen.
(2) Bei Wehrpflichtigen mit häufig wechselndem Aufenthalt kann mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen drei Monaten bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat (Dauerladung). Ebenso kann ein Wehrpflichtiger, der mehrmals seine terminliche Verhinderung vorgetragen hat, mit der Maßgabe geladen werden, dass er sich binnen eines festzulegenden Zeitraums beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.
(3) Ein Wehrpflichtiger, die als Besatzungsmitglieder auf einem Seeschiff im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fährt, ist mit der Maßgabe zu laden, dass er sich beim ersten Anlaufen eines in der Bundesrepublik Deutschland liegenden Hafens bei dem nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt zur Musterung vorzustellen hat.
(4) Bei der erstmaligen Aufforderung zur Musterung beträgt die Ladungsfrist mindestens zwei Wochen.
(5) Zur Musterung hat der Wehrpflichtige folgende Unterlagen mitzubringen:
1. Personalausweis oder Reisepass,
2. Nachweise über Schul-, Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
3. Nachweise über eine technische oder krankenpflegerische Ausbildung,
4. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,
5. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge,
6. Nachweise über Zugehörigkeit oder Annahme zum polizeilichen Vollzugsdienst,
7. bereits in seinem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbescheide,
8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt ist oder während der Musterung gestellt werden soll, die dem Kreiswehrersatzamt noch nicht vorgelegten Unterlagen,
9. Unterlagen über die Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 2 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, ist ein Wehrpflichtiger zu befreien,
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, daß er nicht wehrdienstfähig ist (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),
2. wenn er vom Wehrdienst ausgeschlossen ist (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),
3. wenn er nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzesvom Wehrdienst befreit ist oder einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht hat,
4. wenn er dem polizeilichen Vollzugsdienst angehört oder für den polizeilicen Vollzugsdienst durch schriftlichen Bescheid angenommen ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und seine Einstellung in diesem Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Anahme zu erwarten ist.
5. wenn er auf Grund des § 13aoder des § 13b des Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen wird,
6. wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Bundeswehr bereits angenommen ist, In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ist die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung zur Musterung mit einer Musterungsentscheidung nach Aktenlage zu verbinden.
(2) Der Wehrpflichtige kann aus wichtigem Grund die Verlegung des für ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen. Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beizufügen, die das Nicht-Erscheinen-Können des Wehrpflichtigen im Kreiswehrersatzamt nachvollziehbar darlegt.
§ 3 Musterung von Kriegsdienstverweigerern
(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern.
(2) Stellt das Kreiswehrersatzamt fest, daß der Wehrpflichtige für einen Dienst aufgrund der Wehrpflicht zur Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu versehen, daß die Entscheidung , ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst herangezogen wird, von der Entscheidung über seinen Antrag abhängt.
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Für die Eignungsuntersuchung nach der Musterung gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 entsprechend.
§ 5 Überprüfungsuntersuchung
Einem Wehrpflichtigen, die nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht werden, sind das Ergebnis dieser Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 gelten entsprechend.
§ 6 Zurückstellung vom Wehrdienst
(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen.
(2) Bei einem Antrag auf Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen:
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass der Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vorbereitet.
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(1) Der Wehrpflichtigen ist erst einzuberufen, wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, dass er für den Wehrdienst zur Verfügung steht, dieser Bescheid vollziehbar geworden ist und er das 18. Lebensjahr am vorgesehenen Dienstantrittstag vollendet hat.
(2) Die Einberufung eines Wehrpflichtigen, die als vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Musterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer nochmaligen Musterung, sonst von dem Ergebnis einer Überprüfungsuntersuchung abhängig zu machen.
(3) Einer Anhörung gemäß § 20b Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bedarf es nicht, wenn
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist oder
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist; als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
§ 8 Einberufung der gedienten Wehrpflichtigen
Für eine Überprüfungsuntersuchung und eine Anhörung gemäß § 23 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes gilt § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 9 Einberufungsbescheid
Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes, bei der abschnittsweisen Ableistung des Wehrdienstes die Dauer der einzelnen Abschnitte und ihre genaue Terminierung anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes.
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