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Sonderurlaub für Zivildienstleistende

Urlaub ohne Geld

Im Falle besonderer persönlicher Härte

Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge kann einem Zivi erteilt werden, wenn dadurch ein persönlicher besonderer Härtefall vermieden werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Das gilt bei Fällen von vorübergehender Dauer (z.B. Erntehilfe im Familienbetrieb), als auch bei Fällen, die sich bis zum Ende der festgesetzten Dienstzeit fortsetzen (z.B. Beginn oder Fortsetzung eines Studiums oder einer Berufsausbildung). Bei letzterem kann auch eine vorzeitigen Entlassung in Betracht gezogen werden.

Als besondere Härte wird gewertet, wenn vom festgesetzten Dienstende bis zum nächstmöglichen Beginn einer Ausbildung oder der Aufnahme eines Studiums mehr als sechs Monate liegen, die der Zivi nicht für seine weitere berufliche Laufbahn nutzen kann.
Dann können bis zu 31 Kalendertage Sonderurlaub gewährt werden oder bei längerer Dauer eine vorzeitige Entlassung in Betracht kommen. Allerdings muß der Zivi zunächst all seinen verbleibenden Erholungsurlaub und Freizeitausgleich einbringen und sich bereit erklären, die Restdienstzeit später abzuleisten (z.B. in den Semesterferien oder nach der Ausbildung).

Bei Aufnahme eines Studiums, die zu Sonderurlaub führt, ist die Bescheinigung über den gewährten Sonderurlaub der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorzulegen.

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