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Vertretung aller Zivis
Vertrauensmänner im Zivildienst
MAV der Zivildienstleistenden
Auch Zivildienstleistenden haben in dienstlichen Angelegenheiten ein Mitspracherecht. Dieses wird durch das Zivildienstvertrauensmanngesetz - ZDVG geregelt.
In Dienststellen mit 5 bis 20 ZDL wird je ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter gewählt. Sind mehr als 20 ZDL angestellt, kommt noch ein weiterer Stellvertreter hinzu.
Achtung es besteht keine Pflicht, eine Wahl der Vertrauensmänner durchzuführen. Die Dienststellen sind zwar angehalten, auf die Wahl von Vertrauensleuten hinzuwirken, jedoch wird dies in der Realität durchaus vernachlässigt. Es kann also nicht schaden, sich selbst darum zu kümmern, wenn bislang kein Vertrauensmann gewählt wurde.
Bei Fehlen eines Vertrauensmanns kann man sich mit relevanten Anliegen auch an den Betriebs- oder Personalrat wenden.
Der Vertrauensmann soll bei Versetzungen von ZDL, bei der Umgestaltung des Dienstbetriebes, bei Anfrage eines ZDL bezüglich Dienstbefreiung, vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, und ähnlichem gehört werden.
Ebenfalls hat er ein Vorschlagsrecht zur Gestaltung des Dienstbetriebes und bestimmt bei den Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsräumen oder Sportmöglichkeiten mit.
Trotz Vorhandensein eines Vertrauensmannes kann sich der ZDL in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten direkt an seine Vorgesetzten wenden sowie Anträge und Beschwerden vorbringen.
Sollte man vorhaben, sich zum Vertrauensmann wählen zu lassen, dann sollte man zuvor einmal in oben genanntes Gesetz blicken, um zu wissen, was auf einen zukommt.
SF
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