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Schäden im Zivildienst
Ansprüche gegenüber der Zivildienststelle
Schadensersatz
Kommt es bei der Ausübung des Dienstes zu einem Unfall und in Folge davon zu Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von privaten Gegenständen, so kann laut § 35 ZDG Ersatz geleistet werden. Bekommt man Dienstkleidung gestellt, zieht aber dennoch die eigene Kleidung an, so haftet man selbst dafür.
Ist man in einer Dienstlichen Unterkunft untergebracht so haftet die Dienststelle mit höchstens 1250 Euro für jene Gegenstände, die der Zivildienstleistende unbedingt in der dienstlichen Unterkunft benötigt. Ob also bei Zerstörung das originalsignierte Poster vom großen Idol oder die eigene Diskolichtanlage bezahlt werden ist fraglich.
Verursacht der Zivi in Ausübung seines Amtes vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden, so können vom Bundesamt gemäß § 34 ZDG
Regressansprüche an ihn gestellt werden.
Dies kann beispielsweise bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis, bei Unfallflucht oder bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall sein.
Verursacht der Zivi außerhalb des Dienstes einen Schaden, z.B. am Dienstfahrzeug, so haftet er in der Regel auch dafür.
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